1. Der Vorstand leitet den BV und ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Fragen von allgemeiner Bedeutung soll der Vorstand der Mitgliederversammlung vorlegen.
2. Der Vorstand hat folgende Mitglieder:
2.1. Von der Mitgliederversammlung werden gewählt:
- die bzw. der Vorsitzende,
- die bzw. der stellvertretende Vorsitzende,
- die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister,
- die Schriftführerin bzw. der Schriftführer.
- bis zu 5 weitere Mitglieder auf Vorschlag des Vorstandes, die jeweils ein bestimmtes Arbeitsgebiet wahrnehmen sollen. Ein Arbeitsgebiet soll die Planung und Förderung der Veranstaltungen des VDI umfassen.
2.2. Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Leitungen der Orts-/Bezirksgruppen, der Arbeitskreise und Ausschüsse sowie die Sprecherinnen und Sprecher der Netzwerke. Die Zusammensetzung des erweiterten Vorstands soll die Diversität der Mitgliedschaft abbilden.
3. Die Mitglieder des im Sinne von § 26 BGB vertretungsberechtigten Vorstandes müssen ordentliche, die sonstigen Vorstandsmitglieder können auch studierende Mitglieder des VDI sein. Die bzw. der Vorsitzende soll im aktiven Berufsleben stehen und aufgrund des Werdegangs und der aktuellen Situation den Bezirksverein repräsentieren können.
Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist möglich, der Vorsitzende kann jedoch in unmittelbarer Folge nur einmal wiedergewählt werden. Die Amtszeit des Vorsitzenden beginnt am 01. Januar des auf die Wahl folgenden Kalenderjahres.
Alljährlich soll etwa 1/3 der Vorstandsmitglieder neu- oder wiedergewählt werden. Die bzw. der Vorsitzende und die bzw. der stellvertretende Vorsitzende sollen nicht im gleichen Jahr ausscheiden.
Beim vorzeitigen Ausscheiden der bzw. des Vorsitzenden übernimmt der stellvertretende Vorsitzende die Leitung des Vereins bis zur Wahl einer bzw. eines neuen Vorsitzenden durch die Mitgliederversammlung. Scheidet ein anderes, Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus, so kann eine Zuwahl durch den Vorstand erfolgen, die durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung bestätigt wird.
Der Vorstand erledigt seine Arbeiten in den Sitzungen. Die Sitzungen können auch virtuell (durch Telefon- oder Videokonferenz) erfolgen, wenn das Gremium dies mehrheitlich beschließt. In dringenden Fällen ist auch schriftliche Abstimmung zulässig. Die Ergebnisse schriftlicher Abstimmungen werden den Gremienmitgliedern bekannt gegeben.
4. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft Vorstandssitzungen ein, wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 3 Vorstandsmitglieder es verlangen. Die Tagesordnung wird bei der Einberufung, spätestens 2 Wochen vor der Sitzung bekanntgegeben.
5. Die bzw. der Vorsitzende, im Falle der Verhinderung die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, führt den Vorsitz im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.
6. Die bzw. der Vorsitzende verteilt die Geschäfte des BV auf die Vorstandsmitglieder, gibt die erforderlichen Weisungen und erstattet der Mitgliederversammlung den Tätigkeitsbericht.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens 2/3 seiner Mitglieder an der Beschlussfassung beteiligt sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
8. Über jede Sitzung des Vorstandes wird eine Niederschrift aufgenommen. Sie wird von der Sitzungsleiterin bzw. dem Sitzungsleiter und der Schriftführerin und dem Schriftführer unterzeichnet und bei den Urkunden des BV aufbewahrt.
9. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
10. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die bzw. der Vorsitzende, die bzw. der stellvertretende Vorsitzende, sowie die Schatzmeisterin bzw. der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten gemeinsam den BV.